Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Drögemüller Handelsgesellschaft mbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

(Fassung 01/2018)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir, auch soweit uns diese vorgelegt wurden, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Der Kunde erkennt durch die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen die Verbindlichkeit unserer Geschäftsbedingungen an. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichen.

§ 2 Datenschutz
         
      Sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten Kundendaten werden von uns gespeichert und zum Zwecke der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung weiterverarbeitet; Vorstehendes gilt als datenschutzrechtliche Benachrichtigung.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden ist für diesen ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung durch Auftragsbestätigung in Textform annehmen oder dadurch, dass wir dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
  2. Der Katalog, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstige Werbeaussendungen sind für uns freibleibend. Sie stellen kein für uns bindendes Angebot dar, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns vor, auch während der Gültigkeitsdauer des Kataloges Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern.
  3. Die in Katalogen, auf Datenträgern, in elektronischen Medien, und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder-Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern lediglich Beschaffenheitsangaben dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können. In Angeboten enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben. Im Übrigen verweisen wir auf § 7.
  4. An Katalogen, auch auf Datenträgern und in elektronischen Medien, und sonstigen Verkaufsunterlagen behalten wir uns das gesetzliche Urheberrecht und (außer an sonstigen Werbeaussendungen) auch das Eigentum vor; sie dürfen (außer sonstige Werbeaussendungen) Dritten nicht überlassen werden. Sämtliche Arten einer Nutzung der genannten Unterlagen, insbesondere von darin enthaltenen Zeichnungen, Designs und Logos, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Wurden keine Preisvereinbarungen getroffen, gelten die Preise am Tage der Bestellung in unseren neuesten Katalogen in €  je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit. Die Preise sind freibleibend, da wir uns bei Veränderungen am Markt vorbehalten müssen, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Gesondert berechnet werden marktabhängige Zuschläge für Rohstoffe sowie Legierungszuschlag (LZ) zu den jeweiligen Tagespreisen.
  3. Ab einem Auftragswert von 100,00 € (netto) liefern wir innerhalb Deutschlands inkl. Verpackung frei Haus. Ausgenommen sind schwere sperrige bzw. gewichtsintensive Waren oder vom Besteller gewünschte Leistungen wie z. B. Kurierleistungen. Gleichzeitig behalten wir uns vor, generell eine Transport- und Logistikpauschale zu erheben. Gleichzeitig behalten wir uns vor, generell eine Transport-und Logistikpauschale zu erheben.
  4. Bei einem Auftragswert unter 100,00 € (netto) berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 7,50 €.
  5. Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei und die Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet.
  6. Der Kunde ist ohne unsere Zustimmung nicht zur Rückgabe gelieferter Ware berechtigt.
  7. Im Falle unserer Zustimmung können wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 % des Warenwertes berechnen. Rückgaben werden nur in Originalverpackungen, unbeschädigt und bei kostenfreier Rücksendung akzeptiert. Die Bearbeitung ist nur mit einer Lieferschein- oder Rechnungskopie möglich. Ausgeschlossen von der Rücknahme sind:
    – Sonderanfertigungen, beschriftet oder gekennzeichnet oder bereits eingebaute Ware.
  8.  Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Letzteres gilt nicht für Lieferungen unter einen Auftragswert von 100,00 € (netto).
  9.  Bei Reparaturen, Maschinen, Technischen Gasen und Sonderanfertigung erfolgt die Zahlung grundsätzlich ohne Abzug.
  10. Schecks und Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel angenommen.
  11. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt mit Gutschrift auf unserem Konto.
  12. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum sind wir, ohne Inverzugsetzung, berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu erheben. Daneben behalten wir uns das Recht vor, nach Verzugseintritt für die 1. Mahnung 10,00 € zu berechnen,
    bei der 2. Mahnung 15,00 €.
  13. Skonti werden hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung.

§ 5  Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen muss

§ 6 Lieferung

  1. Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
  2. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Lieferfristen steht, wenn wir den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unseren Lieferanten nachweisen und des Weiteren nachweisen, dass dieser einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat, unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten, ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Angaben und zu erklärenden Freigaben, soweit vereinbart auch den Eingang der Anzahlung voraus.
  3.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Wir sind berechtigt, solchen Schadensersatz als Pauschale i. H. v. 0,5 % / Kalenderwoche, maximal 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, jeweils vom Netto-Kauf- preis und beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

$ 7 Gefahrenübergang

  1. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Kunden an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte nach § 9 entgegenzunehmen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unser Eigentum. Die Kaufsache bleibt unser Eigentum, bis der Kunde alle Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen ihn jetzt oder zukünftig zustehen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), bezahlt hat.
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  3. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungswert) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kundens als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Die Ware an der uns Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstanden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehenden Kosten und Schäden trägt der Kunde.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Mängelgewährleistung

  1. Wir weisen ausdrücklich auf § 377 HGB hin. Danach muss der Kunde die Kaufsache unverzüglich untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
  2. Ist die Kaufsache mangelhaft, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mehrere Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die beanstandete Ware ist vom Kunden in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dem Kunden steht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, indes kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aber eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits vor.
  5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unserseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware darstellen.
  6. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 3 ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
  7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Werden vom Kunden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, entfällt jede Gewährleitung unsererseits, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

§ 10 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden, Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Wir, bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung, bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten daher nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des
    UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist am Sitz der Drögemüller Handelsgesellschaft mbH.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.